Unter den uns vorliegenden Beschränkungen können wir den Übungsbetrieb leider noch nicht wiederaufnehmen.
Die Auslegungshinweise der hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. März 2021 sehen die Wiederaufnahme des Freizeit- und Amateursports unter bestimmten Voraussetzungen vor. Da eine gewisse Vorlaufzeit notwendig ist, öffnet die Stadt Kassel ab Montag, 15. März, wieder ihre Sportanlagen.
Unter den zu beachtenden Abstands- und Hygieneauflagen ist der Trainingsbetrieb sowie der Schulsport auf städtischen Freisportanlagen sowie in Sport- und Turnhallen wieder möglich. Auch der öffentlich zugängliche Gesundheitsparcours im Park Schönfeld wird unter Beachtung der Abstands- und Hygieneauflagen ab 15. März wieder geöffnet. Die städtischen Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken bleiben weiterhin geschlossen.
Oberbürgermeister Christian Geselle freut sich über „einen wichtigen Schritt zu mehr sportlicher Aktivität“. Für den Vereinssport seien die Lockerungen ein erster Lichtblick. Geselle: „Ich setze darauf, dass sich Vereine und Sportler an die Regeln halten und weiterhin verantwortungsbewusst mit der Situation umgehen.“
Die Sportvereine verpflichten sich mit der Nutzung der städtischen Sportanlagen, alle genannten Corona-Auflagen zu beachten, umzusetzen und einzuhalten. Auf einigen Sportanlagen und in Sporthallen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sportamtes wie gewohnt vor Ort. Grundlage für die Nutzung der städtischen Sportanlagen ist die geltende Belegungsplanung.
Auszug aus aktuellen Auslegungshinweisen
In den aktuellen Auslegungshinweisen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen (Stand: 7. März) heißt es u.a.:
(…) Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, mit dem eigenen oder einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet, dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern erlaubt.
Freizeit- und Amateursport kann demnach auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf, Judo oder auch Schießsport ausüben.
Auch Mannschaftssportarten sind in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Dabei muss während der Sportausübung jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben. Damit können in Teamsportarten wie z.B. Fußball, Faustball, Hockey, Rugby oder andere Sportarten in Gruppen auf Außensportanlagen Kinder bis einschließlich 14 Jahre in der sportartspezifischen Gruppengröße ohne Abstand und mit Kontakt trainieren.
Alle Sportanlagen dürfen gleichzeitig von mehreren aktiven Personen und Gruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Es ist auch beim Betreten und Verlassen auf den Abstand zwischen den Personen(-gruppen) zu achten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden. Das gleichzeitige Training in mehreren Kleingruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten in Spielsportarten auf einer Sportanlage ist in dieser Form zugelassen.
In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger allein, zu zweit und mit den Angehörigen aus zwei Hausständen bis zu einer Höchstzahl von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen Sport treiben. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Das erlaubt es etwa zwei Familien, sich im öffentlichen Raum zusammen sportlich zu betätigen und eine Radtour zu machen. Es ist damit möglich, im öffentlichen Raum, also auf Wegen, auf Wasserstraßen und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben, also etwa zu joggen, Rad zu fahren oder zu Wandern. Auch können Gruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen ein gemeinsames Fitnessprogramm absolvieren, joggen, wandern oder auch Fußball spielen. Auch z.B. Reiten, Rudern, Segeln, Segelfliegen und Ski-Langlauf im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit sind unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschränkungen möglich. Die Entnahme von Sportgeräten aus Sportanlagen ist zu diesem Zweck gestattet.
Ohne Einschränkung gestattet ist der Sportbetrieb zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, und zum Zwecke des Schulsports.
In allen der oben genannten Fälle sind Zuschauer nicht gestattet. Begleitpersonen wie etwa Erziehungsberechtigte können bis zur maximal zulässigen Gruppengröße für den Aufenthalt im öffentlichen Raum teilnehmen.
Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlossen. Für zulässige Veranstaltungen im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden. (…)