Liebe Vereinsfamilie


Dass wir uns irgendwann mal in solch einer besonderen Lage befinden werden hätte wohl niemand von uns gedacht. Ich hoffe alle sind gesund geblieben oder wieder genesen.

Die Maßnahmen der Bundesregierung haben für uns große Einschränkungen gebracht und die Abläufe im täglichen Leben verändert. Der Übungsbetrieb steht still und wir wissen, Stand 15.04.2020, dass es bis zum 03.05 erst einmal so bleiben wird. 

In dieser Herausforderung verbirgt sich aber auch eine große Chance. Viele haben Zeit gewonnen um sich mit der Familie oder mit sich selbst auseinanderzusetzen. In der Gesellschaft hat es zu großer Solidarität geführt. Die Wertschätzung für systemrelevante Berufe ist gestiegen. Hoffentlich verklingt der Applaus nicht mit dem Ende der Pandemie!

Viele werden sich sicher fragen wie es mit einer Beitragserstattung aussieht. Dazu hat sich der Landessportbund Hessen eindeutig geäußert.

1. Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann?                                            2. Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Im Übrigen erlauben die Regeln der Gemeinnützigkeit dem Verein lediglich dann einen Verzicht auf Beitragszahlungen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt!

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

 3. Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?

Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.

Quelle:                                                                                                             https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/rechtliche-fragen/#c4504

Unsere Geduld wird also weiterhin auf eine harte Probe gestellt. Aber im Interesse aller ist es unbedingt notwendig die Regeln einzuhalten!

Bleibt gesund, damit wir wieder gemeinsam Sport treiben können.

Im Namen des Vorstandes

Cornelia Horn